Читать книгу Vergaberecht - Corina Jürschik - Страница 46

A.Vorbemerkungen

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I.Begriff des Sektorenauftraggebers

1§ 100 GWB definiert, welche Institutionen in den persönlichen Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts als Sektorenauftraggeber fallen.1 Der Begriff des Sektorenauftraggebers ist in § 100 GWB erstmals legaldefiniert und erscheint nicht mehr nur als Unterform des öffentlichen Auftraggebers im Allgemeinen. Diese rein öffentlich-rechtlich strukturierten „klassischen“ Auftraggeber sind nun eigenständig in § 99 GWB geregelt.

2Teilweise haben klassische öffentliche Auftraggeber im Sinne einer „Doppelgesichtigkeit“ auch das vergaberechtliche Profil des Sektorenauftraggebers, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten auch sektorenbezogen agieren. Entsprechend sind diese Institutionen gem. § 100 Abs. 1 Ziff. 1 GWB definiert als öffentliche Auftraggeber gem. § 99 GWB, die eine Sektorentätigkeit ausüben.

3Was Sektorentätigkeiten sind, definiert § 100 GWB nicht. Diesbezüglich ist § 102 GWB heranzuziehen, der die inhaltlichen Tätigkeitsprofile und Inhalte der einzelnen Sektoren regelt.2

4§ 100 GWB beschränkt sich auf die rechtliche Qualifizierung und Definition der unterschiedlichen Typen von Sektorenauftraggebern, die in unterschiedlicher Weise rechtlich organisiert oder ausgestattet sind und die dadurch zum Sektorenauftraggeber werden, dass sie in dieser bestimmten Form ihrer Struktur und Organisation auf Sektorengebieten tätig sind. Die Vorschrift setzt Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU in nationales Recht um.

5Durch die nunmehr vorgenommene Legaldefinition ist das Profil und Subsumtionsschema für Sektorenauftraggeber klarer gefasst als bisher. Dies liegt insbesondere daran, dass nunmehr auch solche Sektorenauftraggeber ausdrücklich erfasst sind, die außerhalb des Sektorenbereiches klassischer öffentlicher Auftraggeber i. S. d. § 99 Ziff. 1 bis 3 GWB tätig sind.

II.Bisherige Rechtslage

6Diese systematisch konsistent auf der Ebene des GWB als Ermächtigungsrahmen konzentrierte Differenzierung regelt nun abschließend auch die Konkurrenz der unterschiedlichen Auftraggeberprofile innerhalb einer Institution. Dies war bisher auf Ebene des GWB nicht ausdrücklich bestimmt. Lediglich § 1 SektVO a. F. hatte angeordnet, dass auch klassische öffentliche Auftraggeber im Bereich der von ihnen ausgeübten Sektorentätigkeit ausschließlich Sektorenvergaberecht anzuwenden haben und nicht etwa das strengere Recht der klassischen Auftraggeber für die öffentliche Auftragsvergabe.

7Der Begriff des Sektorenauftraggebers nach bisherigem Recht beschränkte sich auf klassische öffentliche Auftraggeber gem. § 98 Nr. 1 bis 4 GWB a. F., die auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung oder des Verkehrs tätig waren.

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