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7.Konzessionen

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41Erstmals regelt ein Sekundärrechtsakt der Union umfassend die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen oberhalb des Schwellenwerts von 5.225.000 Euro im „klassischen“ sowie nach Maßgabe von Art. 35 SRL im Versorgungssektor. Bis dato war die Konzessionsvergabe ausschließlich durch die Anwendung primärrechtlicher Grundsätze sowie einschlägiger EuGH-Rechtsprechung geregelt.141 Die neue Konzessionsrichtlinie setzt einen Schlusspunkt unter eine sich jahrelang verändernde Rechtsprechung und die damit einhergehende Rechtsunsicherheit aufgrund des Fehlens EU-weit geltender Regeln. Obgleich das Erfordernis einer eigenständigen Richtlinie lange umstritten142 war, sah die EU-Kommission angesichts der hohen wirtschaftlichen und infrastrukturpolitischen Bedeutung von Konzessionen143 das Bedürfnis für Klarstellungen in Form eines sekundärrechtlichen Akts. Der Richtlinienvorschlag144 umfasste zunächst auch Konzessionen im Bereich der Trinkwasserversorgung und zusammenhängenden Tätigkeiten wie der Abwasserbeseitigung oder -behandlung. Aufgrund der Befürchtung eines damit einhergehenden Privatisierungszwangs hatte dieser Vorschlag vor allem in Deutschland zu kontroversen Diskussionen in Politik und Medien145 sowie zur ersten europäischen Bürgerinitiative „Right2Water“ geführt. Die Annahme der Konzessionsrichtlinie war daher letztlich nur durch die vollständige Herausnahme des Wassersektors aus dem Anwendungsbereich als politischem Kompromiss möglich.146 Dafür finden weiterhin die primärrechtlichen Grundsätze Anwendung.147

42Darüber hinaus konnte auf Druck des Europäischen Parlaments und einiger Mitgliedstaaten der zunächst sehr detaillierte Kommissionsvorschlag erheblich vereinfacht und auf die wesentlichen Vorschriften unter Einbeziehung der bestehenden EuGH-Rechtsprechung reduziert werden. So sieht die Richtlinie nun eine einheitliche Definition von Konzessionen, den Vergaberichtlinien inhaltsgleiche Vorschriften zur vertikalen Inhouse-Vergabe und horizontalen öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit oder Vorgaben zur Laufzeit von Konzessionen vor. Die Verfahrensgestaltung zur Auswahl des Konzessionsnehmers ist grundsätzlich frei, um der Konzession als in der Regel langfristige, komplexe vertragliche Vereinbarungen Rechnung zu tragen. Die primärrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz, Nichtdiskriminierung sowie des Wettbewerbs sind jedoch zu beachten und teils in den Verfahrensvorschriften reflektiert.148 Zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes von Bewerbern und Bietern finden die Rechtsmittelrichtlinien auch im Konzessionswesen Anwendung.149

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