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C.Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen (§ 99 Nr. 1 GWB)

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12Die Besonderheit bei den unter § 99 Nr. 1 GWB fallenden Auftraggebern ist, dass sie immer als öffentliche Auftraggeber anzusehen sind, unabhängig davon, ob sie mit den zu beschaffenden Leistungen ihre öffentlichen Aufgaben erfüllen oder sie für ihre wirtschaftliche Betätigung benötigen. Es bedarf zur Annahme des persönlichen Anwendungsbereichs des Kartellvergaberechts also nur des Vorliegens einer Gebietskörperschaft oder deren Sondervermögen. Aus welchem Grund diese handelt, ist unerheblich.28

13§ 99 Nr. 1 GWB erfasst mit den Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen die sog. „klassischen Auftraggeber“. Gebietskörperschaften sind die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, die Regierungsbezirke, die Landkreise,29 die Städte und Gemeinden. Verbände der vorgenannten Gebietskörperschaften zählen gem. § 99 Nr. 3 GWB zu den öffentlichen Auftraggebern. Diese können jedoch in bestimmten Fällen bereits unter Nr. 1 fallen, wenn sie selbst eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft darstellen. In Betracht kommen z. B. kommunale Zweckverbände,30 Landschaftsverbände (Nordrhein-Westfalen), Samtgemeinden (Niedersachsen), Verwaltungsgemeinschaften (Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen).31 In der Regel wird eine solche Eigenschaft ausdrücklich gesetzlich normiert sein32 oder sich aus einer demokratischen Legitimierung ergeben.33

14Bei der Qualifizierung als Gebietskörperschaft i. S. d. § 99 Nr. 1 GWB kommt es nicht darauf an, ob die Gebietskörperschaft selbst unmittelbar als Auftraggeber auftritt oder durch eine zu ihr gehörige unselbstständige Organisationseinheit handelt. Beispiele für unselbstständige Organisationseinheiten von Gebietskörperschaften sind rechtlich unselbstständige Eigen- oder Regiebetriebe, aber auch Gesetzgebungsorgane, landeseigene oder bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts sowie kommunale fiduziarische, nicht rechtsfähige Stiftungen.34

15Auch Sondervermögen von Gebietskörperschaften sind gem. § 99 Nr. 1 GWB öffentliche Auftraggeber. Die Bindung an das Kartellvergaberecht betrifft somit auch unselbstständige oder lediglich teilrechtsfähige Verwaltungsstellen, die aber haushaltsrechtlich oder organisatorisch verselbstständigt sind. Die Tatbestandsalternative des Sondervermögens hat damit nur klarstellenden Charakter, da das Handeln einer solchen Stelle der dahinterstehenden Gebietskörperschaft zugerechnet werden würde.35 Die Erwähnung in § 99 Nr. 1 GWB lässt sich mit den besonderen Eigenschaften eines Sondervermögens gegenüber anderen unselbstständigen Organisationseinheiten erklären. Charakteristisch für Sondervermögen ist deren Trennung und gesonderte Verwaltung von dem übrigen Vermögen der Gebietskörperschaft. Regelmäßig dient das Sondervermögen der Wahrnehmung eng begrenzter öffentlicher Aufgaben. Wegen der getrennten Vermö­gens­hal­tung bestehen für Sondervermögen in der Regel besondere Wirtschaftspläne (Sonderhaushaltspläne). Beispiele sind das Bundes-Eisenbahnvermögen (in dem ihm übertragenen eng begrenzten Aufgabenbereich) oder der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen36. Ferner zählen auch Eigenbetriebe der Kommunen zu den Sondervermögen, sofern diese haushaltsrechtlich verselbstständigt sind.37 Keine Sondervermögen i. S. v. § 99 Nr. 1 GWB sind eigenständige juristische Personen, unabhängig davon, ob und wie eine Gebietskörperschaft an ihnen beteiligt ist. Solche juristischen Personen können aber unter § 99 Nr. 2 GWB fallen.

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