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6.Soziale und andere Dienstleistungen

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40Mit der Vergabereform 2014 wurde eine vereinfachte Regelung für bestimmte Dienstleistungen eingeführt und die frühere Unterscheidung zwischen A- und B-Dienstleistungen aufgehoben. Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Soziales, Gesundheit und Kultur, sind künftig bis zu einem Wert von 750.000 Euro von der Ausschreibungspflicht ausgenommen. Oberhalb dieses Schwellenwerts müssen öffentliche Auftraggeber lediglich im Voraus ihre Absicht zur Vergabe von Aufträgen ankündigen und die Ergebnisse des Vergabeverfahrens in einer Vergabebekanntmachung mitteilen. Die Richtlinien sehen mit Ausnahme des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine weiteren Verfahrensregeln vor.140

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