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3.Erhalt kommunaler Spielräume

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35Art. 4 Abs. 2 AEUV verankert erstmals das kommunale Selbstverwaltungsrecht primärrechtlich im Unionsrecht. Das Selbstverwaltungsrecht gewährleistet das Recht der Kommunen, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln. Zu den örtlichen Angelegenheiten zählen auch die von der Gemeinde wahrgenommenen Aufgaben der Daseinsvorsorge.

36Auch die Rechtsprechung hatte in der Vergangenheit einige wichtige Impulse bei der Entwicklung des Vergaberechts gesetzt: Erstens unterliegt die interkommunale Zusammenarbeit nicht dem Vergaberecht, wenn sie der Erfüllung einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe dient, ohne Beteiligung Privater stattfindet und das zu erhebende Entgelt auf eine reine Kostendeckung der öffentlichen Aufgabenerfüllung beschränkt bleibt.133 Zweitens hat ein am Vergabeverfahren nicht beteiligtes Unternehmen keinen Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand die vergaberechtlichen Vorschriften einhält.134 Drittens hat das BVerfG erneut betont, dass die Vergabeentscheidungen der Behörden nur in Ausnahmefällen den grundrechtlichen Schutzbereich des Art. 12 GG berühren.135

37Die neuen Richtlinien regeln nun erstmals in einem Sekundärrechtsakt, welche Verträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors von den Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe erfasst sind. Die bis dato ergangene einschlägige Rechtsprechung des EuGH etwa zu vertikalen Inhouse-Vergaben oder horizontaler öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit war in der Vergangenheit häufig von Mitgliedstaaten und öffentlichen Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt worden und hatte zu teils erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. Die EU-Gesetzgeber haben sich bei der Kodifizierung der neuen Regelungen stark von den vom EuGH entwickelten Grundsätzen sowie von Arbeitsdokumenten der EU-Kommission inspirieren lassen.136

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