Читать книгу Vergaberecht - Corina Jürschik - Страница 30
E.Ausblick
Оглавление44Auch nach der großen Vergabereform 2014 sieht die EU-Kommission weiteren Handlungsbedarf insbesondere hinsichtlich bestehender Datenerhebungs- und Überprüfungsmechanismen im öffentlichen Auftragswesen. In ihrer Binnenmarktstrategie hat sie deshalb eine Reihe von Initiativen angekündigt.157 Hierzu gehören Überlegungen für einen Mechanismus zur freiwilligen ex-ante Bewertung vergaberechtlicher Aspekte bei bestimmten großen Infrastrukturvorhaben, die Verbesserung der Überprüfung von Vergabeentscheidungen etwa durch eine engere Vernetzung der Überprüfungsstellen der ersten Instanz oder die Einführung eines Auftragsregisters sowie Mechanismen zur Datenanalyse zur besseren Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten. Seitens der Mitgliedstaaten werden die angekündigten Maßnahmen insgesamt mit Zurückhaltung gesehen, da die Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien und deren Auswirkungen in der Vergabepraxis Vorrang habe.158 Im Oktober 2017 hat die EU Kommission eine Mitteilung mit Zahlen zur Bedeutung der strategischen Vergabe vorgestellt.159
Darin bemängelt die EU Kommission, dass nur 55 % der Vergaben nach strategischen Kriterien erfolgen und dass 45 % der Vergaben nach rein finanziellen Kriterien vergeben werden.160
45Im Frühjahr 2015 führte die Kommission eine öffentliche Konsultation zu den durch die Richtlinie 2007/66/EG geänderten Rechtsmittelrichtlinien im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Erstellung eines Umsetzungsberichts sowie des REFIT Programms durch.161 Der Bericht zur Evaluierung wurde dem Europäischen Parlament und Ministerrat im Januar 2017 offiziell übermittelt.
46Darüber hinaus hatte die Kommission bereits im Jahre 2012 eine europäische Gesetzesinitiative hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen aus Drittstaaten zu öffentlichen Märkten im europäischen Binnenmarkt für einen ausgewogenen Marktzugang vorgelegt.162 Ziel des Vorschlags war es, bei der öffentlichen Auftragsvergabe in Drittländern gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Bieter und Waren zu ermöglichen. Das Europäische Parlament verabschiedete hierzu seine Position bereits Anfang 2014.163 Auf Ratsseite hingegen konnte aufgrund der mehrheitlich ablehnenden Haltung und eingelegten Vorbehalte der Mitgliedstaaten164 kein förmlicher Standpunkt erzielt werden. Um den Bedenken der Gesetzgeber hinsichtlich des ursprünglichen Vorschlags entgegenzukommen, legte die Kommission im Januar 2016 einen neuen Verordnungsvorschlag vor.165 Dieser wird – aufgrund politischer Änderungen bei der Position des Rates – erneut beraten werden. Die Gesetzesinitiative stand zu Zeiten der Juncker-Kommission im Einklang mit der „Strategie 2020“, die Internationalisierung sowie den Zugang von allen Unternehmen auch auf den internationalen Märkten für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum fördern sollte.
472021 wird ein Gesetzgebungsvorschlag erwartet, mit dem die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen, die durch Subventionen aus Drittstaaten herrühren, angegangen werden soll. Im Arbeitsprogramm hat die Kommission erklärt, dass der Vorschlag sich auf Art. 207 AEUV stützen soll. Dies würde bedeuten, dass keine vergaberechtliche Lösung, sondern ein handelsrechtlicher Ansatz gewählt wird. Vor dem Hintergrund nach wie vor ungeklärter Handelsverhandlungen beispielsweise mit den Vereinigten Staaten oder China verfolgt die Kommission von der Leyen damit offenbar ein doppeltes Anliegen: Einerseits soll ein deutliches Signal an die Partner für eine wesentliche Öffnung der europäischen Beschaffungsmärkte gesendet werden, andererseits soll aber der europäische Rahmen stärker werden und gegen Subventionen aus Drittstaaten schützen. Daran zeigt sich, dass sich die vergaberechtliche Diskussion zunehmend mit Außenhandelsfragen zu vermischen droht.