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1.Verwaltungsvereinfachung und Zielorientierung

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31Einige wesentliche Änderungen der Richtlinien dienen der flexibleren und einfacheren Gestaltung von Vergabeverfahren. Dies gilt etwa für die Art und Wahl der Verfahren: Künftig bestehen offenes und nichtoffenes Verfahren gleichrangig nebeneinander. Gleichzeitig wurde das Verhandlungsverfahren gestärkt, um öffentlichen Auftraggebern bessere Möglichkeiten zur Aushandlung der Auftragsbedingungen zu bieten und so Leistungen zu erhalten, die ihrem (Innovations-)Bedarf mehr entsprechen. Gänzlich neu ist die Innovationspartnerschaft für innovative Güter, Bau- oder Dienstleistungen, die nicht bereits auf dem Markt verfügbar sind. Bei sämtlichen Verfahrensarten bleiben jedoch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und des Wettbewerbs zentrale Kriterien. Darüber hinaus wurden die Verfahren selbst effektiver gestaltet: Die Mindestfristen werden zur Verfahrensbeschleunigung verkürzt. Zudem können Behörden die Verfahrensfristen, etwa für die Übermittlung der Angebote, mit den Teilnehmern einvernehmlich abstimmen. Für regionale und lokale Behörden geltende Bekanntgabepflichten wurden gelockert. Diese Neuerungen sollen vor allem kleineren Kommunalverwaltungen ohne eigenes Rechtsamt zu Gute kommen.

32Änderungen gibt es zudem bei der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität. So wird die Korruptionsprävention durch schärfere Transparenzregeln verbessert: Neben einer Verurteilung wegen Betrugs oder Korruption gelten künftig auch der Versuch, die Vergabe eines Auftrags in unzulässiger Weise zu beeinflussen, falsche Angaben zur technischen, beruflichen und finanziellen Leistungsfähigkeit oder zur Übermittlung der entsprechenden Bescheinigungen, sowie wettbewerbsverzerrende Absprachen als Ausschlussgrund. Neu eingeführt wurde schließlich die Möglichkeit zur sog. „Selbstreinigung“. Teilnehmer können trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes Nachweise für ihre Zuverlässigkeit erbringen; der prüfenden Behörde verbleibt dabei ein Beurteilungsspielraum. Insgesamt bleibt abzuwarten, ob neue Aufbewahrungs- und Berichtspflichten zur Sammlung und Auswertung belastbarer Daten, welche mit der Korruptionsbekämpfung gerechtfertigt werden, nicht das Ziel der Verwaltungsvereinfachung konterkarieren.

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