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b) Öffentliche Stellen als Adressaten

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Adressaten des § 3 sind öffentliche Stellen des Bundes. Der Begriff der öffentlichen Stellen bestimmt sich nach § 2. Die Gesetzesbegründung stellt noch einmal klar, dass zu den öffentlichen Stellen auch Private gehören, die mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden, die damit als so genannte Beliehene auch auf § 3 als Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten zurückgreifen können.

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Die öffentlichen Stellen sind damit zugleich die in § 3 benannten Verantwortlichen, die als öffentliche Stellen entweder die in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erfüllen, oder in Ausübung der ihnen übertragenen öffentlichen Gewalt handeln.

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