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5. Interessenabwägung

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Die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f erfolgt durch den Verantwortlichen und ist zu dokumentieren.[281] Es bietet sich an, diese Dokumentation im Rahmen des Verzeichnisses über Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 bei dem jeweiligen Verfahren zu führen, das sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung stützt.

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