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a) Allgemeines: Zweck, Bedeutung, Systematik/Verhältnis zu anderen Vorschriften

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§ 3 stellt eine allgemeine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen dar, auf die stets zurückgegriffen werden kann, sofern öffentliche Stellen als Verantwortliche nicht auf speziellere bereichsspezifische Regelungen innerhalb oder außerhalb des BDSG zurückgreifen können. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e ist auch für die Datenverarbeitung zum Zweck der Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt stets eine solche Rechtsgrundlage nachzuweisen, die sich aus Unionsrecht oder – wie im Falle des § 3 – aus nationalem Recht ergeben kann (vgl. dazu oben Rn. 110 ff.).[223]

DS-GVO/BDSG

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