Читать книгу DS-GVO/BDSG - David Klein - Страница 310
IV. Betroffener oder Dritter
Оглавление84
Erfasst sind Datenverarbeitungen zugunsten der durch die Datenverarbeitung betroffenen Person sowie – in Erweiterung zu Art. 7 Abs. 1 lit. d. DSRL – auch zugunsten Dritter. Die vorgenannte Ergänzung geht auf eine Initiative des Rates zurück.[136] Gerade im letzteren Fall kommt der Grundsatz „Lebensschutz vor Datenschutz“ zum Tragen, da insbesondere bei Datenverarbeitungen zugunsten von der Verarbeitung nicht betroffener Dritter Rechte des Betroffenen beschränkt werden können.