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IV. Betroffener oder Dritter

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Erfasst sind Datenverarbeitungen zugunsten der durch die Datenverarbeitung betroffenen Person sowie – in Erweiterung zu Art. 7 Abs. 1 lit. d. DSRL – auch zugunsten Dritter. Die vorgenannte Ergänzung geht auf eine Initiative des Rates zurück.[136] Gerade im letzteren Fall kommt der Grundsatz „Lebensschutz vor Datenschutz“ zum Tragen, da insbesondere bei Datenverarbeitungen zugunsten von der Verarbeitung nicht betroffener Dritter Rechte des Betroffenen beschränkt werden können.

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