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I. Allgemeines: Zweck, Bedeutung, Systematik/Verhältnis zu anderen Vorschriften

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Art. 6 Abs. 1 lit. d erklärt die Datenverarbeitung für zulässig, wenn diese zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich ist. Hier wird zu verlangen sein, dass die Datenverarbeitung unumgänglich ist, um die Beeinträchtigung der entsprechenden Interessen abzuwenden.[129] Die Regelung entspricht im Wesentlichen der Regelungsbefugnis nach Art. 7 Abs. 1 lit. d DSRL, erfasst nunmehr aber auch Interessen anderer natürlicher Personen neben denen der Betroffenen.

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