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2. Beispiele nach deutschem Recht

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Nach nationalem Recht finden sich schon jetzt zahlreiche Vorschriften zur Zulässigkeit von Datenverarbeitungen. Es ist wohl zutreffend, dass die Öffnungsklausel nach Art. 6 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3 eine „ganz erhebliche Breitenwirkung“[126] im nationalen Recht zeitigt. Dabei ist es selbstverständlich, dass Art. 6 Abs. 1 lit. c auch für bereits erlassenes Recht gelten muss, das in Einklang mit der DS-GVO steht.[127]

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Banken dürfen zum Zweck der Risikominimierung bei Kreditvergaben personenbezogene Daten verarbeiten (§ 10 Abs. 2 KWG). Inhaber von Beherbergungsstätten sind verpflichtet, personenbezogene Daten von Gästen zu erheben und ggf. weiterzuleiten (§ 30 Abs. 4 BMG). Auch bestehen Meldepflichten des Arbeitgebers im Rahmen der Sozialversicherung (bspw. § 28a SGB IV) und bezüglich der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen etwa bezogen auf den Mindestlohn (§ 17 Abs. 1 MiLoG).

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Öffentliche Stellen sind nach §§ 11 GewO zur Erhebung personenbezogener Daten insbesondere zur Feststellung der Zuverlässigkeit Gewerbetreibender befugt. Zugleich bestehen – begrenzte – Pflichten zur Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bspw. im Rahmen des Informationsrechts (§ 5 IFG Bund, §§ 9 f. IFG NRW[128]).

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