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1. Erfüllung eines Vertrages
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Wegen der fehlenden Definition des Begriffs der Vertragserfüllung muss im Rahmen der autonomen Auslegung[78] bestimmt werden, welcher rechtlichen Einordnung die Erfüllung eines Vertrages datenschutzrechtlich unterliegt und welche Rechtsbeziehungen unter den Begriff des Vertrages i.S.d. DS-GVO subsumiert werden bzw. werden sollen.