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4. Fallgruppen

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Demnach zulässig sind alle Datenverarbeitungsvorgänge, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung im zivilrechtlichen Sinne stehen, d.h. insbesondere zur Abwicklung von Zahlungen, auch die hierfür notwendige Übermittlung an Dritte, die Zusendung gekaufter Ware,[105] die Löschung von Rechten Dritter, die Aufnahme von Dritten als Zeugen, die Nennung von Dritten im Rahmen eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter, ebenso wie die notwendige Verarbeitung von Daten im Rahmen einer Drittschadensliquidierung, die Übermittlung von Daten an eine Versicherung zur Befriedigung von Ansprüchen Dritter,[106] die Übermittlung von Vertragsdaten aus dem Grundgeschäft bei Abschluss eines selbstständigen Garantievertrages mit einem Dritten auf Betreiben des Betroffenen im Rahmen von Unternehmenstransaktionen, die Übermittlung von Daten der betroffenen Arbeitnehmer sofern ein Betriebsübergang stattfindet bzw. ein Asset-Deal einen bestimmten Unternehmensteil betrifft,[107] in dem die Arbeitnehmer verbleiben sollen,[108] Daten, die im Austausch gegen eine Leistung zur Verfügung gestellt werden[109] sowie die Datenverarbeitung im Rahmen einer Abtretung[110].

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Im Rahmen eines Anspruchs von Erben auf die Bereitstellung von Account-Informationen aus einem Online-Nutzungskonto soll ebenfalls Art. 6 Abs. 1 lit. b als Rechtsgrundlage herangezogen werden.[111] Diese Wertung überzeugt nicht. Das höchstpersönliche Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann nicht durch einen Dritten – auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge – wahrgenommen werden. Konsequent erscheint vielmehr eine Lösung über das berechtigte Interesse der Erben, das der BGH in diesem Fall auch als weitere Rechtsgrundlage bejaht hat.[112]

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