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III. Rechtliche Verpflichtung

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Eine rechtliche Verpflichtung nach lit. c muss eine Verpflichtung kraft objektiven Rechts sein. Insbesondere reicht eine vertragliche Verpflichtung nicht aus, die im Übrigen lit. b unterfiele. Insoweit ist bspw. die französische („obligation légale“) und die englische („legal obligation“) Fassung eindeutiger, da die offene Formulierung „rechtliche Verpflichtung“ auch vertragliche Bindungen einbeziehen könnte; in der deutschen Fassung wird das Verständnis erst in Abgrenzung zu lit. b deutlich.[120]

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Nach Art. 6 Abs. 3 kann diese objektive rechtliche Verpflichtung sowohl auf Unionsrecht als auch auf mitgliedstaatlichem Recht beruhen. Gerade bei Letzterem sind keine besonderen Anforderungen an die Rangstufe des betreffenden Rechts zu stellen. Die rechtliche Verpflichtung kann auf Gesetzes-, Verordnungs- oder Satzungsrecht beruhen, bis hin zu Bestimmungen in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen oder auch in Betriebsvereinbarungen.[121]

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Eine Einschränkung macht ErwG 41 dahingehend, dass wenn die mitgliedstaatliche Verfassungsordnung Anforderungen an die Qualität grundrechtsrelevanter Bestimmungen stellt, diese auf mitgliedstaatlicher Ebene einzuhalten sind. Im Zusammenspiel mit Abs. 3 wird damit aber deutlich, dass nationales Recht grds. für abweichende Datenschutzregelungen gegenüber der DS-GVO geöffnet werden kann. ErwG 45 formuliert weitere Voraussetzungen für derartige Vorschriften. So ist nicht für jede Verarbeitung ein eigenes Gesetz zu fordern, allerdings müssen die Vorschriften hinreichend transparent, insbesondere bezogen auf den Zweck der Datenverarbeitung, ausgestaltet sein.[122]

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Eine Verpflichtung i.S.d. lit. c ist auch dann anzunehmen, wenn es in der Hand des Verantwortlichen liegt, ob er sich der jeweiligen Verpflichtung unterwerfen will. So ist die Verpflichtung, im Falle der Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung bestimmte Daten zu übermitteln, eine Verpflichtung i.S.d. lit. c, obgleich selbstverständlich keine Verpflichtung zur Teilnahme an der betreffenden Ausschreibung besteht.[123] Keine Verpflichtung i.S.d. lit. c dürfte anzunehmen sein, wenn die betreffende Vorschrift die Datenverarbeitung nur voraussetzt, aber selbst nicht anordnet. In derartigen Fällen ist aber eine Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. e denkbar.

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