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2. Vorvertragliche Maßnahmen auf Anfrage des Betroffenen

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Vorvertragliche Maßnahmen sind an die Voraussetzung gebunden, dass sie auf Anfrage des Betroffenen erfolgten.[90] Auch im Hinblick auf den Begriff „vorvertragliche Maßnahme“ fehlt eine Definition in der DS-GVO, so dass wiederum eine autonome Auslegung erfolgen muss.

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In Ergänzung zu dem zuvor Gesagten (s.o. Rn. 47) bedeutet dies, dass der Betroffene in irgendeiner Art und Weise erkennbar für die andere Partei den Abschluss eines Vertrages und die hierfür erforderliche Übermittlung von Daten jedenfalls für möglich hält. Nicht erforderlich dürfte es jedoch sein, dass die Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits die konkreten Parameter für den noch zu schließenden Vertrag kennen bzw. sich überhaupt einig sind, tatsächlich einen Vertrag zu schließen.[91] Ebenso wenig ist an dieser Stelle erforderlich, dass alle durch den Betroffenen übermittelten Daten tatsächlich für die spätere Vertragserfüllung notwendig sind. Ihre Verarbeitung, insbesondere ihre Speicherung zum Zeitpunkt der vorvertraglichen Maßnahmen ist jedenfalls so lange zulässig, bis die empfangende Partei erkennen kann, ob die übermittelten Daten unter Umständen für die Erfüllung des Vertrages notwendig sein werden. Dann müssen die Daten allerdings gelöscht werden, sollte sich herausstellen, dass sie für die tatsächliche Vertragserfüllung nicht notwendig sind.[92]

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Unter den Begriff der Anfrage fällt in diesem Zusammenhang auch eine Datenverarbeitung, die von der Gegenseite im Vorfeld eines möglichen Vertragsschlusses verlangt wird. Ein solches Verlangen ist immer dann gegeben, wenn der Betroffene in Kenntnis dieser Verarbeitung eine entsprechende Anfrage zum Abschluss eines Vertrages an den Anbieter übersandt hat.

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Ferner fallen hierunter auch alle Verarbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, die in diesem Zusammenhang mit Daten vorgenommen werden die nicht vom Betroffenen selbst stammen. Hiervon losgelöst ist die Frage der Erforderlichkeit.

DS-GVO/BDSG

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