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3. Sanktionen

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Bei einem Verstoß im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. a kommt gem. Art. 83 Abs. 1, Abs. 5 das nach der DS-GVO höchst mögliche Bußgeld in Höhe von bis zu 20 Mio. EUR „oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs“ in Betracht.

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Der Verstoß kann sich hierbei aus verschiedenen Anknüpfungstatbeständen des Art. 83 Abs. 5 ergeben. Denkbar sind u.a. Verstöße gegen die Einwilligungsbedingungen des Art. 6 (Art. 83 Abs. 5 lit. a), aber auch Verletzungen der Informationspflichten der Art. 13 Abs. 2 lit. c und Art. 14 Abs. 2 lit. d (Art. 83 Abs. 5 lit. b) und die mangelnde Dokumentation der Einwilligung nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO.

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Die maximal mögliche Bußgeldhöhe erscheint geboten, weil die Einwilligung die Rechtmäßigkeit der grundsätzlich verbotenen Verarbeitung personenbezogener Daten begründet und ohne die Rechtmäßigkeit ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegen kann. Ein solcher persönlichkeitsrechtlicher Eingriff ist grundsätzlich verboten und bedarf ausnahmslos einer Erlaubnis wie etwa einer Einwilligung.

DS-GVO/BDSG

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