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I. Allgemeines: Zweck, Bedeutung, Systematik/Verhältnis zu anderen Vorschriften

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Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c ist eine Datenverarbeitung dann rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Die Regelung entspricht der Regelungsbefugnis nach Art. 7 Abs. 1 lit. c DSRL.

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Die DS-GVO entfaltet an dieser Stelle – wie auch bezüglich Art. 6 Abs. 1 lit. e – Richtliniencharakter,[113] indem sie den Mitgliedstaaten ermöglicht, eigene, spezifischere Regelungen zu treffen. Zugleich ist die Öffnung für mitgliedstaatliche Regelung notwendiger Ausdruck des Grundsatzes der Subsidiarität.[114] Dabei ist das Schutzniveau im Moment einer mitgliedstaatlichen Erweiterung nach wie vor grundsätzlich an dem der DS-GVO zu orientieren,[115] was vornehmlich durch den Hinweis auf die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zum Ausdruck kommt. Dennoch wird über die Erweiterungstatbestände der lit. c und e ein Einfallstor für die Begründung der Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen auch durch mitgliedstaatliche Regelungen eröffnet.[116]

DS-GVO/BDSG

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