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I. Einordnung und Hintergrund

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Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b ist eine Datenverarbeitung dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Die Norm erfasst damit sowohl die Vertragsanbahnung als auch die Durchführung eines Vertrags.[69] Durch den Umstand, dass der Betroffene im Falle einer Rechtfertigung über Art. 6 Abs. 1 lit. b entweder Vertragspartei ist oder Anlass für die Durchführung der vorvertraglichen Maßnahmen gegeben hat und somit (zivilrechtlich) eine von seinem Willen getragene Erklärung abgegeben hat, enthält der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. b zumindest indirekt ein voluntatives Element des Betroffenen, das entsprechend zu berücksichtigen ist.

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Art. 6 Abs. 1 lit. b entspricht fast wortwörtlich der Regelung in Art. 7 lit. b der Richtlinie 95/46/EG.[70] In der Handhabung des Erlaubnistatbestands ergeben sich im Hinblick auf die erweiterten Dokumentations- und Informationspflichten allerdings Änderungen durch die DS-GVO.

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Verarbeitungstätigkeiten von personenbezogenen Daten, die auf einem Vertragsverhältnis oder einer Vertragsanbahnung auf Anfrage der betroffenen Person vor Inkrafttreten der DS-GVO beruhen, müssen zum Zeitpunkt der Geltung der DS-GVO entsprechend auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden.[71] Während eine solche Rechtmäßigkeit in vielen Fällen auch künftig gegeben sein dürfte, wird im Bereich der Gesundheitsdaten die Beschränkung der Erlaubnistatbestände im Rahmen des Art. 9 zu berücksichtigen sein.

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Im Verhältnis zu den anderen Erlaubnistatbeständen ist in der Regel davon auszugehen, dass kein weiterer Erlaubnistatbestand parallel existiert. Die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a dürfte für dieselben Verarbeitungstätigkeiten die Art. 6 Abs. 1 lit. b abdeckt, nicht verwendbar sein.[72] Die Freiwilligkeit würde bei der Einwilligung fehlen, da die Datenverarbeitung nach dem Wortlaut in Art. 6 Abs. 1 lit. b gerade „notwendig“ und nicht disponibel ist. Die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. c wiederum dürfte neben Art. 6 Abs. 1 lit. b in der Regel keinen Anwendungsbereich finden, da Art. 6 Abs. 1 lit. b eine gewisse Disponibilität der Datenverarbeitung voraussetzt, was Art. 6 Abs. 1 lit. c gerade nicht zulässt.[73] Das berechtigte Interesse schließlich ist zwar nicht grundsätzlich gesperrt, da der Erlaubnistatbestand in Art. 6 Abs. 1 lit. f weiter ist als Art. 6 Abs. 1 lit. b, gleichwohl aber dogmatisch nicht parallel zu verwenden. Ansonsten liefe das Widerspruchsrecht der Betroffenen in diesen Fällen immer ins Leere.

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