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II. Kommentierung

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Die Rechtfertigung für eine Datenverarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages ist eine der zentralen Erlaubnistatbestände im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung nichtöffentlicher Verantwortlicher.[74] Umso schwerer wiegt, dass der europäische Gesetzgeber versäumt hat ein wesentliches Problem der Vorgängerregelung anzugehen: Es gibt weder ein einheitliches europäisches Vertrags- oder gar Zivilrecht, noch eine Definition des Begriffs der Vertragserfüllung.[75] Dennoch stützt sich Art. 6 Abs. 1 lit. b auf zivilrechtliche Begriffe als Anknüpfungspunkt für die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung, die in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt und verstanden werden können.[76] Die gebotene autonome Auslegung des Begriffs der Vertragserfüllung als zentraler Begriff eines europäischen Zivilrechts im Rahmen der DS-GVO wirkt daher fehl am Platze und schafft darüber hinaus unnötig Rechtsunsicherheit.[77]

DS-GVO/BDSG

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