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II. Verantwortlicher

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Der Systematik der DS-GVO folgend sind Verantwortliche i.S.d. lit. c sowohl öffentliche als auch nichtöffentliche Stellen.[117] Dass lit. c auf den Verantwortlichen abstellt, schließt die Rechtmäßigkeit einer Auftragsdatenverarbeitung nicht aus, jedoch muss die rechtliche Verpflichtung dem Verantwortlichen obliegen.[118] Da die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung durch öffentliche Stellen zugleich regelmäßig an lit. e zu messen ist, entfaltet lit. c vorrangig eigenständige Wirkung für nichtöffentliche Verantwortliche.[119]

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