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2. Widerruf

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Abzugrenzen ist der Widerruf zunächst vom Widerspruch. Während sich der Widerspruch[66] der betroffenen Person gegen eine rechtmäßige Datenverarbeitung auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnisnorm richtet, handelt es sich beim Widerruf um die Rücknahme einer durch die betroffene Person vormals abgegebene Einwilligung.[67] Setzt sich ein Betroffener gegen eine Datenverarbeitung zur Wehr, ist seine Erklärung bei Falschbezeichnung in seinem Sinne auszulegen. Der Betroffene muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, was das Ziel seiner Erklärung ist. Anderenfalls besteht das Risiko, dass der Verantwortliche rechtswidrig personenbezogene Daten des Betroffenen löscht bzw. die Verarbeitung entgegen des tatsächlichen Willen des Betroffenen einschränkt.

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Stützt ein Verantwortlicher seine Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. a, ist er gem. Art. 13 Abs. 2 lit. c und Art. 14 Abs. 2 lit. d verpflichtet, den Betroffenen über sein jederzeitiges Widerrufsrecht zu informieren.

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Mit dem Widerruf entfällt die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. a. Vom Zeitpunkt des erklärten Widerrufs an ist die Verarbeitung personenbezogener Daten damit nicht mehr legitimiert und zulässig, sofern sich die Verarbeitung nicht noch auf eine andere Legitimation stützen kann. Der Widerruf wirkt im Ergebnis ex nunc.[68] Der Widerruf einer Einwilligung kann in Ausnahmefällen auch andere Rechtfertigungsgründe entfallen lassen. Widerruft etwa ein Betroffener seine Einwilligung, die er ursprünglich für die Bewerbung mit elektronischer Post erteilt hat, für die Zukunft bezogen auf „den Erhalt jeglicher Werbung“, so kann der Verantwortliche den Betroffenen nicht aufgrund eines berechtigten Interesses weiterhin nach Art. 6 Abs. 1 lit. f per Briefpost bewerben. Immerhin hat der Betroffene hiergegen ausdrücklich widersprochen. Ferner muss der Verantwortliche prüfen, ob die weitere Verarbeitung eine Zweckänderung zum Gegenstand hat, die gesondert durchgeführt werden muss und bei der – im Rahmen der Interessenabwägung – eine widerrufene Einwilligung unter Umständen zu berücksichtigen ist. Ein absolutes (Weiter-)Verarbeitungsverbot nach Widerruf einer Einwilligung wird in Art. 6 Abs. 1 lit. a allerdings nicht normiert. Zur Dokumentation der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Betroffenen bis zum Widerruf und der damit einhergehenden Dokumentationspflicht des Verantwortlichen können Informationen zur Erteilung, Verarbeitung und Widerruf der Einwilligung auch nach Erlöschen der Einwilligung verarbeitet werden.

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Nach einem Widerruf sind die davon berührten Daten gem. Art. 17 Abs. 1 lit. b zu löschen, sofern sich ihre Verarbeitung nicht noch auf einen anderen Rechtfertigungsgrund stützen kann.

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