Читать книгу DS-GVO/BDSG - David Klein - Страница 287

e) Besonderheiten im Verhältnis zum Recht am eigenen Bild

Оглавление

27

Besonderheiten bei der Einwilligung ergeben sich bei Bildaufnahmen von Personen. Grundsätzlich kommt als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Abbildungen jeder der Erlaubnistatbestände in Art. 6 in Betracht, sofern nicht bereits die Bereichsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c Anwendung findet.[60]

28

In der Praxis kommt als taugliche Rechtsgrundlage insbesondere bei einer Vielzahl von Personen, die auf einer Abbildung zu erkennen sind, die Einwilligung jedoch nicht in Betracht. Der Verantwortliche wird die Wirksamkeitsanforderungen an eine Einwilligung nicht einhalten können. Stattdessen bietet sich in diesen Fällen das berechtigte Interesse der Person an, die diese Aufnahmen herstellt (vgl. dazu Art. 6 Abs. 1 lit. f Rn. 188 sowie zur Abgrenzung zwischen Direkt- und Dritterhebung bei Bildaufnahmen und den hieraus resultieren Informationspflichten Art. 13 Rn. 52, 101 f., Art. 14 Rn. 100).[61] Der Sache nach ist auch der Anwendungsbereich des Art. 9 betroffen, wenn die Abbildung mittelbar Rückschlüsse auf besondere Kategorien personenbezogener Daten ermöglicht, z.B. wenn die abgebildete Person eine Brille trägt oder eine Gehhilfe benötigt. Bei mittelbaren Hinweisen auf Daten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 wird jedoch eine einschränkende Auslegung des Art. 9 vor dem Hintergrund seines Schutzzwecks diskutiert, der nur bei einer besonderen Zweckbestimmung einschlägig sein soll. Dies wäre etwa der Fall, wenn Fotografien getätigt werden, um im Rahmen einer Studie zur Fehlsichtigkeit festzustellen, wie viele Brillenträger sich durchschnittlich in der Bevölkerung befinden (vertiefend hierzu Art. 9 Rn. 165).

29

Die Regelungen des KUG hingegen finden ausschließlich auf eine spätere mögliche Veröffentlichung einer Abbildung einer Person Anwendung, nicht aber auf die Anfertigung oder weitere Verarbeitung.[62] Das KUG gilt allerdings nur im Umfang der Öffnungsklausel für den journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Bereich,[63] im Übrigen finden die allgemeinen Regeln in Art. 6 auch auf die Veröffentlichung Anwendung.

30

Sofern das KUG im journalistischen Bereich Anwendung findet, sind die Regelungen der §§ 22, 23 KUG als eigenständige Ausformung der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 anwendbar.[64] Die damit einhergehenden Inkohärenz in Bezug auf die unterschiedlichen Regelungen zur Einwilligung selbst und der Widerruflichkeit von Einwilligungen muss de lege lata hingenommen werden. Bei konsequenter Anwendung der Regelungen des Art. 6 Abs. 1 dürften sich allerdings im Ergebnis keine tatsächlichen Unterschiede ergeben. So ist etwa der Fall eines Fotos, das in einem beruflichen Netzwerk durch den Betroffenen hochgeladen und sodann durch einen Nutzer weiterverbreitet wurde, sowohl nach KUG als auch nach DS-GVO so zu lösen, dass alleine im Hochladen keine konkludente Einwilligung zu sehen ist, die eine Weiterverbreitung erlaubt.[65]

DS-GVO/BDSG

Подняться наверх