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a) Erfüllung

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In Bezug auf den Begriff der Erfüllung ist unklar, ob hier untechnisch die praktische Durchführung, als jede Rechtshandlung in Zusammenhang mit der Abwicklung (zur Erfüllung aber auch sonstigen Erledigung, z.B. durch Rücktritt) eines wie auch immer gearteten vertraglichen Schuldverhältnisses gemeint ist, oder tatsächlich an einen nicht existenten, einheitlichen europäischen zivilrechtlichen Erfüllungsbegriff anzuknüpfen ist.

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Im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Begriffs dürfte wohl auf eine weite Begriffsbestimmung abzustellen sein, so dass unter den Erfüllungsbegriff jegliche Handlung zu subsumieren ist, die entweder rechtlich oder tatsächlich durch die Vertragspartei, die die entsprechende Datenverarbeitung vornimmt, in irgendeiner Form erbracht wird, um ihre eigenen oder fremden Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zu erbringen.[79] Dies umfasst neben der tatsächlichen Erfüllung der Hauptleistungspflichten damit auch Nebenleistungspflichten sowie Handlungen, die diesen unmittelbar vorgelagert bzw. notwendig sind, um den Verpflichtungen der Partei zu genügen.[80]

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