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1. Erforderlichkeit

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Art. 6 Abs. 1 lit. c stellt die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung zur Verarbeitung personenbezogener Daten unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit. Letztlich appelliert die Norm hier an das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit insbesondere mitgliedstaatlicher Erlaubnisnormen, durch die verhindert werden soll, dass alleine die Normierung eines hinreichenden Verarbeitungszwecks zu einer zu breiten Datenerhebung verleiten soll.[124] Damit geht aber das Merkmal der Erforderlichkeit nicht über die Anforderungen hinaus, die nach deutschem Recht an grundrechtsbeschränkende Gesetze oder sonstige Vorschriften zu stellen sind. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Erlaubnis zur Datenverarbeitung gleichzeitig durch den Umfang der gesetzlichen Verpflichtung begrenzt wird; diese Begrenzung bezieht sich sowohl auf die Daten selbst, als auch auf die Verfahrensschritte und die erlaubten Speicherzeiträume.[125]

DS-GVO/BDSG

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