Читать книгу DS-GVO/BDSG - David Klein - Страница 296

c) Betroffener als Vertragspartei

Оглавление

49

Eine weitere Schwierigkeit besteht in der offenen Formulierung von Art 6. Abs. 1 lit. b im Hinblick auf die vertragliche Stellung der betroffenen Person als „Partei“.

50

Art. 6 Abs. 1 lit. b bezieht sich ausdrücklich auf die betroffene Person als Vertragspartei, worunter zunächst die Parteien des Vertrages fallen, die direkt eine Rechtsbeziehung eingehen, also etwa Käufer und Verkäufer im Rahmen eines Kaufvertrages.

51

Allerdings dürften unter den Parteienbegriff auch solche Personen fallen, die nicht direkt die zuvor genannte Rechtsbeziehung eingehen, sondern nur Begünstigte sind.[87] Im deutschen Zivilrecht würde eine solche Partei etwa der Dritte bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter, oder der Arbeitnehmer eines Tarifvertrages bzw. einer Betriebsvereinbarung sein, soweit diese etwa im Rahmen eines Sozialplans Bezug auf einzelne Arbeitnehmer nimmt und hierzu eine Datenverarbeitung dieser Betroffenen stattfindet.[88] Eine solche Einordnung verhindert eine mögliche Diskrepanz zwischen datenschutzrechtlicher und vertragsrechtlicher Wertung. Würde die Datenverarbeitung von begünstigten oder beteiligten Personen nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. b gestützt werden können, wäre in vielen Fällen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f als Rechtsgrundlage zurückzugreifen.[89] Macht ein Betroffener von seinem Widerspruchsrecht im Rahmen von Art. 21 Gebrauch, wird mit erfolgreichem Widerspruch die Vertragserfüllung für den Verantwortlichen tatsächlich unmöglich. Ob dies aber zugleich einen zivilrechtlichen Anspruch auf Rücktritt oder Kündigung des Vertrages mit dem Vertragspartner und damit die Befreiung von einer möglichen vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Dritten auslöst, läge im Risiko des Verantwortlichen. Eine Verknüpfung von Datenverarbeitung und Vertrag über die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b ist in diesen Fällen interessengerecht.

52

Darüber hinaus ist Partei auch, wer zum Zwecke der Vertragserfüllung zur Duldung oder einem Unterlassen verpflichtet ist, sofern nicht Art. 6 Abs. 1 lit. c einschlägig ist.

53

Demzufolge ist Partei jeder Beteiligte des Vertragsverhältnisses, der ein Interesse oder eine Pflicht zur Duldung der jeweiligen zivilrechtlichen Handlung hat, die die Datenübermittlung bzw. Datenverarbeitung bedingt.

DS-GVO/BDSG

Подняться наверх