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1. Einordnung und Hintergrund

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Gegenstand der Norm ist die Schaffung einer allgemeinen, ggf. subsidiären Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen. Sie ist damit die datenschutzrechtliche Generalklausel für öffentliche Stellen des Bundes. Die Vorschrift steht insbesondere im engen Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 lit. e, der die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei Vorliegen einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt betrifft, aber selbst keine Rechtsgrundlage für solche Verarbeitungen darstellt (vgl. dazu Rn. 111).[187]

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Aufgenommen wird der Regelungsgehalt der §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 BDSG a.F., wobei entsprechend der Diktion der DS-GVO allgemein auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten abgestellt und nicht zwischen den einzelnen Phasen des Umgangs mit solchen Daten differenziert wird.[188]

DS-GVO/BDSG

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