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3. Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage

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Entsprechend ErwG 45 ist eine Aufgabe in Ausübung hoheitlicher Gewalt wiederum nur dann anzuerkennen, wenn diese eine positiv-rechtliche Normierung gefunden hat.[178] Legitimierende Wirkung für die betreffende Datenverarbeitung vermittelt damit abermals nicht Art. 6 Abs. 1 lit. e, sondern der dem Unionsrecht oder dem mitgliedstaatlichen Recht zugehörige Außenrechtssatz, der die Aufgabenzuweisung vornimmt.[179] Dies folgt aus der Systematik von Art. 6 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 und 3, die ihrerseits Öffnungsklauseln für mitgliedstaatliches Recht sind.[180] Bezgl. der Qualität dieser Rechtsgrundlage gilt dann wieder das zu Art. 6 Abs. 1 lit. c Gesagte. Die inhaltlichen Anforderungen, die an entsprechende Rechtssätze gestellt werden können, ergeben sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3. Für den Bund stellt § 3 BDSG einen generalklauselartigen Erlaubnistatbestand dar,[181] der aufgrund der Subsidiarität des BDSG gegenüber datenschutzrechtlichem Sonderrecht gem. § 1 Abs. 2 BDSG durch speziellere Erlaubnisnormen verdrängt werden kann. Für das Landesrecht kann beispielhaft auf § 3 DSG NRW verwiesen werden.[182]

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Festzustellen ist, dass als Rechtsgrundlage nach lit. e auch solche Rechtssätze genügen, die den Verantwortlichen zum Handeln ermächtigen, aber – anders als nach lit. c – nicht zum Handeln verpflichten.[183]

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