Читать книгу DS-GVO/BDSG - David Klein - Страница 317

2. Begriff der Aufgabe im öffentlichen Interesse

Оглавление

93

Keine Aussage trifft die DS-GVO zur Definition des öffentlichen Interesses. Lediglich beispielhaft benannt werden in ErwG 45 gesundheitliche Zwecke, „wie die öffentliche Gesundheit oder die soziale Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge“; deswegen lässt sich die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291 SGB V auf Art. 6 Abs. 1 lit. e Var. 1 DS-GVO stützen. In ErwG 46 S. 3 Hs. 2 werden „humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder in humanitären Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen“ angeführt.

94

Zutreffend kann angenommen werden, dass das Verfolgen unionaler Gemeinwohlziele als Ausdruck öffentlicher Interessen angesehen werden kann; als Beispiel derartiger Gemeinwohlziele kann der Inhalt von Art. 3 EUV begriffen werden.[148] Hierzu gehören, neben der sehr allgemein gehaltenen Zielsetzung des Art 3 Abs. 1 EUV, insbesondere die Zielsetzung des Art 3 Abs. 2 EUV, den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu bieten; entsprechend kann mit der Rechtsprechung des EuGH[149] die Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität als öffentliches Interesse erachtet werden. Dem entsprechend sind auch Datenverarbeitungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr und zum Zwecke der Beweissicherung bzgl. evtl. Strafverfahren als rechtmäßig i.S.d. lit. e Var. 1 anzusehen. Hierzu würde dann auch die Videoüberwachung, bspw. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs[150] oder im öffentlichen Raum im Übrigen[151], zählen.[152] Gleiches gilt für entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wenn diese aufgrund hinreichender Anhaltspunkte für konkrete Störungen, also über den Zweck einer „abstrakten Gefahrenabwehr“ hinaus, erfolgt.[153]

95

Jedenfalls kann die Formulierung als Gegenbegriff zum individuell-privaten Interesse gesehen werden.[154] Deswegen ist die Anlage von Warndateien im Austausch zwischen Versicherungsunternehmen nicht auf lit. e zu stützen.[155] Ebenso nicht erfasst sind erwerbswirtschaftliche Zwecke, auch wenn die betreffende Aufgabe im öffentlichen Interesse liegen mag, so beim Betrieb von Verkehrs- oder Telekommunikationsstrukturen.[156] Dagegen ist die Einführung von sog. Smart Metering-Systemen zur Verbrauchserfassung jedenfalls dann auf lit. e zurückzuführen,[157] wenn den Versorger die Sorge für das bauliche Netz und eine effiziente, sparsame Energieversorgung trifft.[158] Im Übrigen gilt, dass je näher eine Leistung mit dem Bereich der Daseinsvorsorge verknüpft ist, desto eher die Annahme eines öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. So erfolgt die Versorgung mit Fernwärme, Elektrizität, Wasser, Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs, sowie der Entsorgung von Abwasser oder Abfall, in Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, gleich ob diese durch Eigenbetriebe, privatisierte Stadtwerke oder rein private Unternehmen wahrgenommen werden.[159] Erfasst ist auch die Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts nach Art. 3 Abs. 3 EUV, etwa durch Hochschulen und sonstige öffentliche Forschungseinrichtungen.[160]

96

Alleine die überwiegende oder mehrheitliche Anteilseignerschaft der öffentlichen Hand an öffentlichen Wettbewerbsunternehmen rechtfertigt nicht die Annahme, dass diese in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe handeln; hier muss eine Übertragung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, hinzutreten.[161]

97

Ebenso sollen Datenverarbeitungen durch politische Parteien zur Ermittlung politischer Einstellungen potentieller Wähler von Art. 6 Abs. 1 lit. e gedeckt sein, jedenfalls, wenn diese Tätigkeiten für das Funktionieren des demokratischen Systems erforderlich sind.[162]

DS-GVO/BDSG

Подняться наверх