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VI. Subsidiärer Rechtfertigungstatbestand
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ErwG 46 bringt in S. 2 („Personenbezogene Daten sollten grundsätzlich nur dann aufgrund eines lebenswichtigen Interesses einer anderen natürlichen Person verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung offensichtlich nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann.“) zum Ausdruck, dass Art. 6 Abs. 1 lit. d nur dann zum Tragen kommen soll, wenn kein anderer Rechtfertigungstatbestand eingreift,[142] wobei nach dem Wortlaut des ErwG 46 diese Subsidiarität nur bei Verarbeitungen zugunsten Dritter zum Tragen kommen soll. Dies können Ermächtigungen gestützt auf lit. c und e sein, aber auch bspw. der Ausnahmetatbestand nach Art. 49 Abs. 1 lit. f. Vorrangig dürfte insoweit auch Art. 9 Abs. 2 lit. c sein, in Fällen der Pandemiebekämpfung auch Art. 9 Abs. 2 lit. h und i.