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III. Lebenswichtige Interessen

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Der Begriff „lebenswichtige Interessen“ lässt zusammen mit dem Umstand, dass nach lit. d die Verarbeitung stets zugunsten natürlicher Personen erlaubt sein soll, erkennen, dass es sich um höchstpersönliche Rechtsgüter handeln muss. Gemeint sind alle wesentlichen Interessen im Bereich des Gesundheitsschutzes. Namentlich erwähnt ErwG 122 die körperliche Unversehrtheit und das Leben. Allerdings ist anzunehmen, dass hierzu keine Lebensgefahr erforderlich ist; vielmehr genügt bereits, wenn ein unmittelbarer Bezug zu Leben und Gesundheit von Menschen gegeben ist.[131]

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Beispielhaft zu nennen ist mit ErwG 46 zugleich die Überwachung und Eindämmung von Epidemien und humanitären Notlagen infolge von durch Natur und Mensch verursachten Katastrophenlagen. Damit ist die Situation der Corona-Pandemie sowohl bez. des Schutzes körperlicher Unversehrtheit und Leben als auch bez. der Pandemieeindämmung ein klassischer Anwendungsfall von lit. d. Erfasst sein könnte aufgrund des weiten Wortlauts und des jedenfalls auch präventiven Charakters der Datenerhebung die vorbeugende Bekämpfung von Terrorgefahren.[132] Allerdings liegt es näher, die Vorschrift insoweit restriktiv auszulegen[133] und bspw. Fälle wie Fluggastdatenerhebungen zur vorbeugenden Terrorbekämpfung nicht unter lit. d zu fassen, es sei denn, dass deutliche Erkenntnisse für konkrete Gefährdungen von Menschen vorliegen.[134] Nicht ausreichend sind jedenfalls – wenn auch existentielle – Geschäftsinteressen natürlicher Personen.[135]

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