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V. Notwendigkeit fehlender Einwilligungsfähigkeit?

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Nicht eindeutig ist, ob die Datenverarbeitung nach lit. d nur dann zum Tragen kommt, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Einwilligung zu erklären, und insoweit von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen ist. So wird bezgl. der Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 (rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person) die Verarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 lit. c auch zum Schutz lebenswichtiger Interessen nur dann ausnahmsweise erlaubt, wenn die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben. Aus der Einschränkung nach Art. 9 Abs. 2 lit. c lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber das Eingreifen von Art. 6 Abs. 1 lit. d nicht von der Nichteinholbarkeit der Einwilligung abhängig machen wollte.[137] Dennoch erscheint es naheliegend, in Fällen, in denen eine Einwilligung nicht eingeholt werden konnte, nach dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu fragen.[138] Die Frage dürfte aber hypothetischer Natur sein; bei Betroffenheit lebenswichtiger Interessen sind nur wenige Fälle denkbar, in denen eine mutmaßliche Einwilligung nicht anzunehmen ist. In Betracht kommen hier allenfalls Fälle erkennbarer Suizidabsichten. Hier mag es vertretbar sein, davon auszugehen, dass die lebenswichtigen Interessen stets die Risiken einer Gefährdung der Privatsphäre überwiegen.[139] Verweigert der Betroffene die Einwilligung ausdrücklich, und ist die Verweigerung nicht situativ unbeachtlich, wird dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Vorrang zu geben sein. Zugleich geht eine tatsächliche – wirksam erteilte – Einwilligung der mutmaßlichen Einwilligung vor.[140]

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Für ein Eingreifen zugunsten anderer natürlicher Personen kann es dagegen auf die Einwilligung des Betroffenen nicht ankommen. Hier muss der Schutz des Dritten das Datenschutzinteresse des Betroffenen nach entsprechender Abwägung regelmäßig überwiegen. Ein Korrektiv besteht in diesen Fällen insoweit, als – wie im Weiteren ausgeführt – ErwG 46 S. 3 das Eingreifen des lit. d zugunsten Dritter nur dann als gegeben erachtet, wenn kein speziellerer Ermächtigungstatbestand zur Verfügung steht. Die fehlende Einwilligung des Betroffenen muss auch dann unbeachtlich sein, wenn neben ihm zugleich Dritte geschützt werden sollen.[141]

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