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III. Aufgabe in Ausübung öffentlicher Gewalt

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Art. 6 Abs. 1 lit. e Var. 2 bezieht sich auf die Datenverarbeitung im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt. Hier stellt die DS-GVO auf die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Rahmen rechtlich festgelegter Befugnisse ab.[170] Dabei ist – wie bei lit. c – der Erlaubnistatbestand in der Rechtsetzung nach Abs. 3 zu sehen.[171] Zugleich wird die Wahrnehmung von Befugnissen in Ausübung öffentlicher Gewalt immer auch Ausdruck einer Aufgabe im öffentlichen Interesse sein;[172] es ist aber darauf hinzuweisen, dass die konkrete Datenverarbeitung eben im Rahmen dieser Aufgabenwahrnehmung erfolgen muss, die Übertragung der Aufgabe also nicht jede Form der Datenverarbeitung erlauben will.

DS-GVO/BDSG

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