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1. Aufgabenträger

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Art. 6 Abs. 1 lit. e spricht im Einklang mit der Vorgehensweise der DS-GVO im Übrigen lediglich vom Verantwortlichen, ohne zu definieren, ob dieser öffentliche oder nichtöffentliche Stelle ist. Ausweislich des ErwG 45 a.E. ist davon auszugehen, dass lit. e sowohl für öffentliche Stellen wie für „eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts“ gelten kann, sofern die Datenverarbeitung durch öffentliche Interessen gerechtfertigt ist und sofern dem Privaten die eigenverantwortliche Datenverarbeitung zu diesem Zweck obliegt.[147] Ungeklärt ist indes, ob sich Beamte die sich in Verbänden organisieren, um die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, so etwa die Polizeigewerkschaft, für die in diesem Zuge erfolgende Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder auf lit. f berufen können. Die zivilrechtliche Organisation der Gewerkschaft spricht für lit. f, bei dessen Auslegung die Bindungen des Beamtenverhältnisses zu berücksichtigen sind.

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