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3. Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage

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Entsprechend ErwG 45 ist eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wiederum nur dann anzuerkennen, wenn diese eine positiv-rechtliche Normierung gefunden hat. Damit liegt die Definitionsmacht über die Aufgabe im öffentlichen Interesse nicht in der Hand des Verantwortlichen.[163] Vielmehr folgt die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung sowie die Aufgabenzuweisung aus der jeweiligen Aufgabennorm des mitgliedstaatlichen Rechts.[164] Bezgl. der Qualität dieser Rechtsgrundlage gilt das zu Art. 6 Abs. 1 lit. c Gesagte sowie die Ausführungen zu § 3 und Art. 6 Abs. 2 und 3;[165] ausreichend ist auch hier ein materielles Gesetz, bis hin zur kommunalen Satzung.[166] Die inhaltlichen Anforderungen, die an entsprechende Rechtssätze gestellt werden können, ergeben sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3.[167]

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Im zuvor geschilderten Fall der Datenverarbeitungstätigkeit politischer Parteien mögen bspw. melderechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten eine hinreichende Rechtsgrundlage bieten können.

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