Читать книгу DS-GVO/BDSG - David Klein - Страница 325
IV. § 3 BDSG Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
Оглавление§ 3 BDSG Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.