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2. Ausübung öffentlicher Gewalt

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Erforderlich ist, dass die Aufgabe dem betreffenden Verantwortlichen im Einklang mit der Zuständigkeitsordnung übertragen sein muss. Der Begriff der öffentlichen Gewalt definiert sich dabei allerdings nach dem Recht der Mitgliedstaaten; entsprechend ist aber für die Bundesrepublik das hoheitliche Handeln von Behörden und sonstigen Trägern hoheitlicher Gewalt jedenfalls als eine von lit. e erfasste Aufgabenwahrnehmung anzusehen.[176] Wie die Aufgabe übertragen wird, ist dem nationalen Organisationsrecht anheimgestellt; insoweit müssen hier ggf. Innenrechtssätze für die Aufgabenübertragung genügen.[177]

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