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I. Allgemeines: Zweck, Bedeutung, Systematik/Verhältnis zu anderen Vorschriften

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Art. 6 Abs. 1 lit. e erklärt die Datenverarbeitung für zulässig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die entweder im öffentlichen Interesse liegt oder die in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Regelung entspricht im Wesentlichen der Regelungsbefugnis nach Art. 7 Abs. 1 lit. e DSRL.

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Es ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 lit. e keinen eigenständigen Zulässigkeitstatbestand für eine Datenverarbeitung darstellt.[143] Vielmehr steht lit. e im unmittelbaren inhaltlichen sowie systematischen Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 2 und 3. Dies wird bereits durch den Verweis in Abs. 2 und 3 auf lit. e deutlich. Hierbei ist insbesondere die Systematik von Abs. 2 und 3 zu beachten.[144] Art. 6 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 und 3 stellen lediglich eine Öffnungsklausel für mitgliedstaatliches Recht für den öffentlichen Bereich dar. Für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ist stets eine mitgliedstaatliche Rechtsgrundlage erforderlich (z.B. § 3 BDSG).[145]

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Mit Art. 6 Abs. 1 lit. e sind zwei unterschiedliche Tatbestände gegeben, die zu trennen sind. Zum einen kann die Datenverarbeitung für die Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses erforderlich sein, zum anderen ist sie gerechtfertigt, wenn sie in Ausübung übertragener hoheitlicher Gewalt erfolgt. In beiden Fällen folgt die DS-GVO einem funktionalen Ansatz, indem sie nicht an die Stelle, die Daten verarbeitet, anknüpft, sondern an eine zu erfüllende Aufgabe.[146]

DS-GVO/BDSG

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