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3. Erforderlichkeit

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Der Begriff der Erforderlichkeit der Verarbeitung ist im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f wie auch in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 lit. b nicht restriktiv auszulegen. Vielmehr ist die Erforderlichkeit im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f entsprechend den dort erläuterten Grundsätzen zu verstehen.[274] Zu beachten ist auch hier, dass dem Grundsatz der Datensparsamkeit als Korrektiv für das Vorhandensein eines möglicherweise weniger umfangreichen Eingriffs zu entsprechen ist. Die Erforderlichkeit entfällt damit, wenn die Verarbeitung auch auf anderem datensparsameren Wege unter Berücksichtigung der Interessen des Verantwortlichen durchgeführt werden kann.[275] Es genügt aber eine grundsätzliche Datensparsamkeit, ohne dass der Verantwortliche die Verarbeitung wählen muss, die absolut mit der geringsten Menge an personenbezogenen Daten auskommen mag.[276]

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