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a) Allgemeine Grundsätze

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Der Abwägungsprozess an sich unterliegt keinem strengen Regelwerk oder bestimmten Leitlinien.[282] Der Versuch der Konkretisierung ist insgesamt gescheitert und auf die Erläuterungen in den ErwG 47 bis 49 beschränkt.[283]

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Demzufolge ist als Anhaltspunkt für die Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen und dem Interesse, den Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Personen insbesondere auf ihre Erwartungshaltung aufgrund der Beziehung zum Verantwortlichen abzustellen.[284]

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Die DSK[285] bietet in der Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien eine Stufenfolge der Interessenabwägung. Auf Stufe 1 geht es um das Vorliegen eines berechtigten Interesses, auf Stufe 2 um die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesses und auf Stufe 3 um die Abwägung mit den Interessen an der Datenverarbeitung.[286] Die Datenethikkommission der Bundesregierung hat sich in ihrem Abschlussgutachten unter der Überschrift „Datenrechte und korrespondierende Datenpflichten“ mit möglichen Parametern der Interessenabwägung beschäftigt. Ausgehend von allgemeinen Grundsätzen[287] bietet sie anhand typischer Szenarien Konkretisierungen an und differenziert dabei nach Unterlassungsszenarien[288], Zugangs-Szenarien[289], Korrektur-Szenarien[290] sowie Szenarien wirtschaftlicher Teilhabe[291] und geht zudem auf kollektive Aspekte von Datenrechten und Datenpflichten ein[292].

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Die Transparenz bei der Datenverarbeitung, die maßgeblich durch die Vorhersehbarkeit der Datenverarbeitung für die betroffene Person hinsichtlich Inhalt und Umfang dieser determiniert ist,[293] streitet demzufolge für ein Überwiegen des berechtigten Interesses des Verantwortlichen.[294] Dabei ist einschränkend die Beziehung zum Verantwortlichen[295] heranzuziehen. Ob die Bezugnahme auf Letztere tatsächlich sinnvoll ist, mag dahinstehen. Sie ist in jedem Fall Indiz dafür, wer für die Bereitstellung der entsprechenden Informationen gegenüber der betroffenen Person verantwortlich ist, wobei es dem Verantwortlichen unbenommen bleiben sollte diese Verantwortlichkeit zu delegieren. In bestimmten Fällen sind Konstellationen denkbar, in denen der Verantwortliche selbst die Informationen nur durch Dritte zur Verfügung stellen kann (etwa auf fremden Websites), ohne dass dies die Transparenz der Information beeinflusst.

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Der Verantwortliche kann durch das Bereitstellen entsprechend transparenter Informationen, die nicht nur die Informationspflichten nach Art. 13, insbesondere nach Art. 13 Abs. 1 lit. d enthalten, sondern darüber hinaus dem Betroffenen die konkrete Verarbeitungstätigkeit verständlich darstellen, den Abwägungsprozess zu seinen Gunsten beeinflussen. Denn je transparenter der Verarbeitungsprozess ausgestaltet ist, desto eher muss ein Betroffener mit der vorgenommenen Datenverarbeitung rechnen.[296] Die Pflichtinformationen nach Art. 13 sowie die zusätzlichen Informationen für die Herstellung der notwendigen Transparenz können gemeinsam bereitgestellt werden, ohne dass dies die Erwartung der betroffenen Person in die entsprechende Datenverarbeitung beeinträchtigt.[297]

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Im Rahmen der Abwägung muss ferner berücksichtigt werden, dass unter der DS-GVO das Widerspruchsrecht der betroffenen Personen gestärkt wurde.[298] Gerade im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f besteht daher das Risiko, dass eine Verarbeitung etwa zu Direktmarketingzwecken, die grundsätzlich im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. f steht,[299] durch den Widerspruch der betroffenen Person für die Zukunft unmöglich wird.[300]

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Diese Widerspruchsmöglichkeit ist unter dem Gesichtspunkt der Erwartungshaltung und Transparenz daher zu Gunsten des Verantwortlichen zu werten, wenn der betroffenen Person eine einfache Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt wird.[301] Eine ähnliche Systematik sieht auch die noch im Entwurf befindliche Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation[302] vor. Je leichter also eine betroffene Person einer Datenverarbeitung widersprechen kann, desto eher dürfte eine solche Datenverarbeitung bis zum Widerspruch im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f zulässig sein. Dies entspricht im Übrigen der Praxis der deutschen Aufsichtsbehörden, die in der Vergangenheit etwa bei Unternehmenstransaktionen ein Widerspruchsrecht haben ausreichen lassen um einen Datentransfer gestützt auf das berechtigte Interesse der an der Transaktion beteiligten Unternehmen für zulässig zu erachten.[303]

DS-GVO/BDSG

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