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bb) Handeln in Ausübung übertragener öffentlicher Gewalt

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Für öffentliche Stellen im Allgemeinen geht das Handeln in Ausübung öffentlicher Gewalt regelmäßig mit dem Handeln im Rahmen der Zuständigkeitsordnung einher. Auch insoweit darf die öffentliche Stelle nicht über die Befugnisse, die ihr durch die Rechtsordnung eingeräumt sind, hinausgehen.

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Eigenständige Bedeutung erhält der Fall des Handelns in Ausübung öffentlicher Gewalt wiederum für die Privaten, denen durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes hoheitliche Befugnisse eingeräumt sind, womit sie als Beliehene zu öffentlichen Stellen werden. Auch für diese Variante gilt, dass die betreffenden Stellen an die Zuständigkeitsordnung gebunden sind und dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung unterfallen.

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