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2. Berechtigtes Interesse

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Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen, tatsächlichen oder ideellen Interessen.[266] Berechtigt ist das Interesse bereits dann, wenn es nicht gegen die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten bzw. der Union einschließlich der datenschutzrechtlichen Grundsätze nach Art. 5 verstößt. Das berechtigte Interesse ist zwingende Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Art. 6 Abs. 1 lit. f.[267]

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Der Begriff des berechtigten Interesses ist damit wie auch schon im deutschen nationalen Recht in Bezug auf §§ 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2a BDSG a.F. weit zu verstehen.[268] Dies stellt für die Rechte der Betroffenen keinen Nachteil dar: Die Rechte der Betroffenen werden über die Interessenabwägung selbst gewahrt, so dass für das gleiche berechtigte Interesse in verschiedenen Verarbeitungssituationen durchaus unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden können.

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Die in ErwG 47 ff. erwähnten beispielhaften Verarbeitungssituationen zeigen jedoch, dass die DS-GVO an dieser Stelle durchaus anerkennt, dass gleiche bzw. ähnliche Verarbeitungssituationen schemahaft gelöst werden können. Eine Kategorisierung dieser möglichen uniformen Verarbeitungstätigkeiten hat ihren Weg allerdings nicht in den Verordnungstext des Art. 6 Abs. 1 lit. f selbst gefunden, sondern wurde im Rahmen der Beratungen zugunsten des weiter gefassten Verordnungstextes wieder entfernt.[269]

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Für die folgende Interessenabwägung ist es erforderlich, das berechtigte Interesse so konkret zu fassen, dass eine Abwägung tatsächlich möglich ist.[270] Ferner muss das berechtigte Interesse zum Zeitpunkt der Verarbeitung tatsächlich bestehen.[271] Insbesondere eine reine Datenbevorratung für unbestimmte, in der Zukunft erst noch zu bestimmende Zwecke würde somit nicht unter den Begriff des berechtigten Interesses fallen. Die Person des Empfängers kann zwar zum Zeitpunkt der Erhebung noch variieren, jedoch nur, soweit der Betroffene mit einem weiten und nicht konkret bestimmten Empfängerkreis rechnen muss.[272] Ein einfaches Beispiel sind etwa soziale Medien oder andere Veröffentlichungen im Internet, bei denen zum Zeitpunkt der ersten Verarbeitung nicht klar ist, welche Empfänger Zugriff auf die Daten erhalten können und werden, der Betroffene genau diese Reichweite aber kennt und durch die Nutzung der Dienste deutlich macht, dass eine solche Form der Verarbeitung auch in diesem entsprechenden Umfang gebilligt wird. Selbstverständlich darf dieser Umstand nicht dazu missbraucht werden das Transparenzkriterium zu unterlaufen und eine Prüfung entgegenstehender Interessen der Berechtigten zu unterhöhlen.

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Der Zweck der Verarbeitung steht im Zusammenhang mit dem berechtigten Interesse, ist aber nicht deckungsgleich mit diesem. Vielmehr bestimmt der Zweck der Verarbeitung ihre konkrete Art und Weise, während das berechtigte Interesse weiter zu verstehen ist.

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Das berechtigte Interesse muss nicht in der Person des Verantwortlichen vorliegen, es kann auch das berechtigte Interesse eines Dritten genügen. Diese Konstellation entspricht dem Grundgedanken des § 28 Abs. 2 Nr. 2 lit. a BDSG bzw. der Regelung in Art. 7 lit. f DSRL.[273]

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