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4. Interesse, Grundrechte und Grundfreiheiten

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Im Rahmen der Abwägung sind Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen gegenüberzustellen.[277]

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Die durch die DS-GVO geschützten Interessen der betroffenen Personen entsprechen nicht den subjektiven Interessen der einzelnen betroffenen Personen, sondern den objektivierten Interessen betroffener Personen in der konkreten Verarbeitungstätigkeit.[278] Eine individuelle Abwägung für jede einzelne betroffene Person würde dazu führen, dass der Erlaubnistatbestand in der Praxis nicht zu beherrschen wäre. Im Einzelfall kann das schutzwürdige Interesse des Einzelnen von den schutzwürdigen Interessen vergleichbarer betroffener Personen abweichen. Diese Fälle sind dann nicht im Rahmen der Abwägung zu lösen, sondern über die Rechte des Einzelnen auf Beschränkung der Verarbeitung. Das Interesse der betroffenen Personen muss nicht berechtigt sein, sondern nur in Zusammenhang mit dem Schutz der betroffenen personenbezogenen Daten stehen.[279] Erst im Rahmen der Interessenabwägung ist festzustellen, ob das Interesse des Betroffenen das berechtigte Interesse des Verantwortlichen überwiegt.

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Die Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen aus Art. 7, 8 GRCh betreffen den Schutz der Privatsphäre und der informationellen Selbstbestimmung, wobei der Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 GRCh einen besonderen Teil des nach Art. 7 geschützten Privatlebens darstellt.[280] Ferner ist das Recht auf freie Informationsgewinnung nach Art. 11 GRCh zu berücksichtigen.

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