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bb) Einfluss der DSRL für elektronische Kommunikation

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Wie mit deren Anwendbarkeit zuvor gilt jedoch, dass die DSRL für elektronische Kommunikation Einschränkungen vorsehen kann, wie etwa das Einwilligungserfordernis für das Setzen von Cookies im Art. 5 Abs. 3, die der DS-GVO nach der Kollisionsregel des Art. 95 prinzipiell vorgehen.[324] Bei der DS-GVO und der DSRL für elektronische Kommunikation handelt es sich allerdings um Normen unterschiedlicher Wirkung. Richtlinien müssen anders als Verordnungen gem. Art. 288 AEUV durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Eine unmittelbare Wirkung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.[325] Um Art. 95 DS-GVO anzuwenden, bedarf es daher einer Betrachtung der Umsetzungsakte im deutschen Recht.[326] Schwierigkeiten ergeben sich an dieser Stelle, da sich die Ansicht der Aufsichtsbehörden nicht mit der Sichtweise des BGH deckt, welche der BGH seiner Entscheidung in Sachen Planet49 (Cookie-Einwilligung II)[327] zugrunde gelegt hat. Der EuGH hat in einem diesbezüglich angestrengten Vorabentscheidungsverfahren zu der Frage, ob Cookies in Deutschland auch nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO zulässig sein können, keine Stellung bezogen.[328]

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