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b) Profilbildung

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Die Bildung personenbezogener Profile dürfte grundsätzlich aufgrund des Rechtsgedankens in Art. 22, der eine grundlegende Wertung zum Ausdruck bringt, wohl nicht über Art. 6 Abs. 1 lit. f zu rechtfertigen sein.[313] Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob eine pseudonyme Profilbildung ähnlich der bisherigen Regelung unter § 15 Abs. 3 TMG ohne Verletzung der Vorgaben des Art. 22 möglich ist. Fraglich ist, ob eine solche Profilbildung im Bereich des Online-Marketings nach Art. 6 Abs. 1 lit. f erlaubt sein kann, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Person vorliegt.[314] Im Rahmen des Abwägungsprozesses ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, ob und wie weit Daten aus Drittquellen durch den Verantwortlichen genutzt werden, wie umfangreich die Profilbildung vor dem Hintergrund der genutzten Datenpunkte ist und insbesondere wie lange Daten für die Profilbildung genutzt und aufbewahrt werden, so dass in Ausnahmefällen eine Profilbildung im Rahmen des berechtigten Interesses zulässig sein kann.[315]

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