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B. Sachliche Steuerpflicht
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Steht das Steuersubjekt der beschränkten Steuerpflicht fest, geht es wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht in einem zweiten Schritt um den Umfang der Besteuerungsgrundlagen (Steuerobjekt). Dieser Umfang ist in gleicher Weise stets nach den Regeln des nationalen deutschen Steuerrechts zu ermitteln.
§ 3 Die beschränkte Steuerpflicht im Ertragsteuerrecht › B. Sachliche Steuerpflicht › I. Grundlegendes zum Besteuerungsumfang