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1. Vorbemerkungen

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§ 34c EStG greift ausweislich seines eindeutigen Wortlauts nur bei unbeschränkt Steuerpflichtigen ein[179]. Es handelt sich also um eine Situation, in der die Bundesrepublik Deutschland der Wohnsitzstaat ist, der Quellenstaat jedoch ein ausländischer Staat ist. Bei der beschränkten Steuerpflicht aber ist die Bundesrepublik Deutschland regelmäßig der Quellenstaat, so dass es Aufgabe des ausländischen Wohnsitzstaates des Steuerpflichtigen ist, eine etwaige Doppelbesteuerung zu vermeiden oder zu vermindern[180]. Unilaterale Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind daher bei der beschränkten Steuerpflicht grundsätzlich nicht vorgesehen.

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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