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2. Körperschaftsteuer
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Über § 8 Abs. 1 KStG gilt § 49 EStG auch im Körperschaftsteuerrecht[117]. Der Besteuerungsumfang bei der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 2 Nr 1 KStG entspricht daher dem Besteuerungsumfang bei der beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Besonderheiten können sich allenfalls aus der Anwendung des § 8 Abs. 2 KStG sowie der isolierenden Betrachtungsweise ergeben (dazu unten Rn 391 ff).
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Wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht sind ausländische Rechtsgebilde nach der Anwendung des Rechtstypenvergleichs nach dem KStG zu besteuern, wenn sie strukturell einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 KStG gleichen. Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften findet indes die Vorschrift des § 8 Abs. 2 KStG keine Anwendung. Hier hilft partiell für die Vermietung und Verpachtung bzw die Veräußerung von Grundvermögen und bestimmten Rechten § 49 Abs. 1 Nr 2 Buchstabe f Satz 2 EStG weiter, der insoweit eine Gleichstellung mit inländischen Steuerpflichtigen bezweckt[118]. Außerhalb des § 49 Abs. 1 Nr 2 EStG gilt: Beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften können im Gegensatz zu unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften iSd § 1 Abs. 1 Nr 1–3 KStG auch andere Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb erzielen (Umkehrschluss aus § 8 Abs. 2 KStG; dazu bereits oben Rn 274).
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Für Einkünfte aus § 18 Abs. 1 Nr 1 EStG (und natürlich auch für § 19 EStG) soll dies jedoch nicht gelten.[119] Ob man dies nun daraus herleitet, dass Körperschaften qua „Natur der Sache“ nicht selbstständig tätig sein können[120] oder § 8 Abs. 2 KStG entsprechend anwendet[121], ist dabei im Ergebnis ohne Bedeutung. Auch der BFH geht davon aus, dass jedenfalls Kapitalgesellschaften – gleich ob inländisch oder ausländisch – keine Einkünfte im Sinne des § 18 EStG erzielen können[122]. § 49 Abs. 2 EStG (isolierende Betrachtungsweise; dazu sogleich Rn 391 ff) dürfte an dieser Beurteilung nichts ändern. Soweit die Vorschrift teilweise als Korrektur der BFH-Rechtsprechung verstanden wird[123], ist dem zu entgegnen, dass die isolierende Betrachtungsweise nur eingreifen kann, wenn bei Nichtbeachtung im Ausland gegebener Besteuerungsmerkmale eine eindeutige Zuordnung zu einer inländischen Einkunftsart erfolgen kann[124]. Eine solche eindeutige Zuordnung kann aber meist nicht erfolgen.
§ 3 Die beschränkte Steuerpflicht im Ertragsteuerrecht › B. Sachliche Steuerpflicht › II. Besondere Besteuerungsregeln für beschränkt Steuerpflichtige