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b) Steuererhebung an der Quelle (§ 50a EStG) aa) Vorbemerkungen/Quellensteuerabzug bei nationalen Sachverhalten

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Die Steuer bereits an der Einkunftsquelle durch einen sog. Quellensteuerabzug und nicht erst im Wege des Veranlagungsverfahrens zu erheben, hat für den Fiskus erhebliche Vorteile. Erstens vereinfacht der Quellensteuerabzug (jedenfalls für den Fall der Abgeltungswirkung) das Besteuerungsverfahren erheblich, und zweitens wird gerade bei im Inland nicht präsenten beschränkt Steuerpflichtigen[138] der Besteuerungsanspruch im Allgemeinen auf effiziente Weise sichergestellt.

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Die Technik des Quellensteuerabzugs verwendet das Gesetz auch bei rein inländischen Sachverhalten in drei Fällen[139]:

Lohnsteuerabzug (§§ 38 ff EStG)[140];
Kapitalertragsteuerabzug (§§ 43 ff EStG);
Steuerabzug für Bauleistungen (§ 48–48d EStG[141]).

Rechtstechnisch stellt der Quellensteuerabzug nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dar, denn die Steuerabzugsbeträge werden nach § 36 Abs. 2 Nr 2 bzw § 48c EStG auf die Einkommensteuer des Steuerpflichtigen angerechnet. Bei rein inländischen Sachverhalten wohnte der Erhebung der Quellensteuer damit lange Zeit bis auf wenige Ausnahmen[142] keine sog. Abgeltungswirkung inne. Anders verhält es sich seit dem Veranlagungszeitraum 2009 bei Einkünften gemäß § 20 EStG unter dem Regime der sog. Abgeltungsteuer (§ 32d EStG). Wenn der Steuerpflichtige bei Einkünften aus Kapitalvermögen (ggf nach Günstigerprüfung) nicht zur Veranlagung optiert, findet insoweit eine Veranlagung nicht statt und die Steuer gilt nach § 43 Abs. 5 Satz 1 HS 1 EStG in der Regel mit dem Steuerabzug als abgegolten.[143]

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